Öffnungszeiten heute Apotheken-Notdienst

Rund ums Rezept

Wie lange ist mein Rezept gültig?

Veröffentlicht am 28. September 2026
Zuletzt fachlich geprüft am 28. September 2026
Palmen Apotheke-Brückenhof

Donnerstagnachmittag, das Krankenhaus entlässt Sie nach Hause. Im Umschlag mit den Entlasspapieren liegt ein Rezept. Sie sind müde, wollen erst einmal ankommen, und denken sich: Das mache ich Montag. Dann ist die Frist bereits vorbei.

Entlassrezepte gehören zu den Verordnungen mit besonders kurzer Frist. Andere Rezepte lassen deutlich mehr Zeit, und selbst nach Ablauf der 28 Tage ist ein Kassenrezept nicht automatisch wertlos. Wir erklären, welche Frist wann gilt und was Sie tun können, wenn die Zeit knapp wird.

Kassenrezept und E-Rezept: 28 Tage

Für gesetzlich Versicherte gilt: 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Der Tag der Ausstellung zählt dabei nicht mit. Ein Rezept vom 1. Oktober können Sie also bis zum 29. Oktober einlösen. Für das E-Rezept gelten dieselben Fristen wie für das Papierrezept, und es macht keinen Unterschied, ob Sie es mit der Gesundheitskarte, über die App oder mit einem Ausdruck einlösen.

Eine Besonderheit sollten Sie kennen: Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht. Der Tag ist trotzdem der letzte. Planen Sie deshalb lieber einen Tag früher.

Nach 28 Tagen ist nicht Schluss

Das ist der Punkt, den kaum jemand kennt. Nach Ablauf der 28 Tage zahlt die Krankenkasse nicht mehr. Ein gewöhnliches Arzneimittelrezept bleibt aber grundsätzlich bis zu drei Monate nach Ausstellung gültig und kann in dieser Zeit als Selbstzahlerrezept eingelöst werden.

Sie bekommen Ihr Medikament also weiterhin, müssen es dann allerdings selbst bezahlen. Ob sich das lohnt, hängt vom Preis ab. Bei einem günstigen Medikament ist das oft schneller und einfacher als ein neuer Termin in der Praxis. Bei einem teuren lohnt sich der Weg zurück zur Ärztin oder zum Arzt.

Kommen Sie damit zu uns, dann sagen wir Ihnen, was Ihr Medikament kostet, und Sie entscheiden in Ruhe.

Die kurzen Fristen

Das Entlassrezept gilt drei Werktage. Hier zählt der Ausstellungstag mit, sofern er ein Werktag ist. Der Samstag zählt als Werktag, Sonn- und Feiertage zählen nicht. Ein Rezept vom Donnerstag muss also spätestens am Samstag eingelöst sein.

Die kurze Frist gehört zum Entlassmanagement: Die Verordnung ist für die unmittelbare Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt gedacht.

Rezepte über Betäubungsmittel gelten sieben Tage nach der Ausstellung. Auch hier zählt der Ausstellungstag nicht mit. Ein Rezept vom 1. Oktober muss bis zum 8. Oktober in der Apotheke vorliegen. Wichtig dabei: Es kommt darauf an, wann Sie das Rezept vorlegen, nicht wann Sie das Medikament mitnehmen. Wenn wir es bestellen müssen, ist das für diese Frist kein Problem, solange das Rezept rechtzeitig bei uns ist.

Privatrezept und grünes Rezept

Das Privatrezept gilt drei Monate. Ist auf dem Rezept eine andere Gültigkeitsdauer angegeben, gilt diese.

Das klassische grüne Rezept als Empfehlung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel hat kein Ablaufdatum. Sie bezahlen das Medikament ohnehin selbst und können es einlösen, wann Sie möchten.

Mein Rezept ist abgelaufen: was jetzt?

Zuerst: nachsehen, welche Art von Rezept es ist. Bei einem Kassenrezept, das zwischen 28 Tagen und drei Monaten alt ist, gibt es noch den Weg als Selbstzahler.

Ist auch diese Frist vorbei oder handelt es sich um ein Betäubungsmittel- oder Entlassrezept, brauchen Sie eine neue Verordnung. Bei Folgerezepten kann ein erneuter Praxisbesuch im selben Quartal häufig entfallen, wenn Ihre Gesundheitskarte bereits in der Praxis eingelesen wurde. Ob eine neue Untersuchung nötig ist, entscheidet die behandelnde Praxis.

Bringen Sie das alte Rezept trotzdem mit oder rufen Sie uns an. Wir sehen dann, was noch möglich ist, statt dass Sie zweimal laufen.

So kommt es gar nicht erst zur Eile

Lösen Sie ein Rezept am besten in der ersten Woche ein. Dann bleibt Zeit, falls ein Medikament gerade nicht lieferbar ist und wir es besorgen müssen.

Bei Medikamenten, die Sie dauerhaft brauchen, lohnt ein Blick in die Packung, bevor die letzte Tablette da ist. Je früher das Folgerezept bei uns ist, desto entspannter wird es.

Und wenn ein Urlaub ansteht: Rechnen Sie nach, ob Ihr Vorrat reicht, und denken Sie daran, dass auch das Rezept währenddessen ablaufen kann. Wie Sie uns Ihr E-Rezept vorab schicken, lesen Sie hier.

Wenn Ihnen der Weg zu uns gerade schwerfällt, bringt unser Botendienst Ihre Medikamente nach Hause.

Bei Entlassrezepten und bei Rezepten über Betäubungsmittel zählt jeder Tag. Warten Sie damit nicht bis zum Wochenende. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Rezept noch gilt, rufen Sie uns an. Ein kurzer Anruf kann unnötige Wege vermeiden.

Häufige Fragen

Zählt der Tag der Ausstellung mit?

Bei Kassen-, E-, Privat- und Betäubungsmittelrezepten nicht. Die Frist beginnt am Tag danach. Nur beim Entlassrezept zählt der Ausstellungstag mit, sofern er ein Werktag ist.

Was passiert, wenn die Frist am Sonntag endet?

Beim Kassenrezept verlängert sie sich nicht. Der Sonntag ist dann der letzte Tag, auch wenn keine Apotheke in Ihrer Nähe geöffnet hat. Lösen Sie es deshalb besser vorher ein.

Mein Medikament ist nicht lieferbar, läuft mein Rezept ab?

Entscheidend ist, wann Sie das Rezept vorlegen, nicht wann Sie das Medikament bekommen. Sprechen Sie uns an, dann klären wir gemeinsam, was möglich ist.

Kann jemand anderes mein Rezept einlösen?

Ja. Dafür kann die Person zum Beispiel Ihre elektronische Gesundheitskarte oder den Ausdruck mit dem Rezeptcode verwenden.

Gilt für Hilfsmittel dieselbe Frist?

Verordnungen über Hilfsmittel sind in der Regel ebenfalls 28 Tage gültig. Fragen Sie im Zweifel bei uns nach.

Quellen

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Arzneimittel-Richtlinie, § 11 Absatz 4 (Fassung vom 11.08.2026, in Kraft getreten am 25.09.2026) Abgerufen am 28. September 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) Abgerufen am 28. September 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 12 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Abgerufen am 28. September 2026.
  4. GKV-Spitzenverband: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Lesefassung Stand 1. Juli 2026 Abgerufen am 28. September 2026.
  5. gematik: E-Rezept Abgerufen am 28. September 2026.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. September 2026 von Dennis Witt, Apotheker.

Dazu passt aus unserem Angebot

Noch Fragen?

Wenn etwas offen geblieben ist oder Sie wissen möchten, was das für Sie bedeutet, sprechen Sie uns an.